Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der
Fa. Kernbohrung Niederrhein UG, Am Weiher 11, 46487 Wesel

Die Fa. Kernbohrung Niederrhein UG (AN) ist mit Kernbohrarbeiten vom Auftraggeber (AG) beauftragt und erbringt die Werkleistungen nur bei Bestätigung der nachstehenden Bedingungen durch den AG:

1. Leistungspflichten des Auftraggebers
Der AG hat den für die Bohrung des AN vorgesehenen Leistungsort rechtzeitig vor der Ausführung daraufhin zu überprüfen, ob die Bohrung bei fachgerechter Ausführung zu Beschädigungen an Rohren, Kabeln, Leitungen etc. führt. Die Parteien sind sich einig, dass das Risiko nicht erkundeter Rohre, Kabel, Leitungen etc. vom AG getragen wird. Der AG hat sicherzustellen, dass die Bohrarbeiten rechtlich zulässig sind und keine statischen Bedenken entgegenstehen. Der AG hat Beschädigungen, welche bei fachgerechter Werkausführung des AN an Wänden, Decken, Böden oder der sonstigen Bausubstanz entstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen.

2. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der AN bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der AN und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf.

Die Beschränkung gilt nicht bei/für:

  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung,
  • Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
  • Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB,
  • gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insb. Produkthaftungsgesetz,
  • Verzug des AN im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins.